4 begründung; pag. 175 ff.). Neu in den Akten befinden sich eine lesbare Kopie des Arbeitsvertrags zwischen der E.________ GmbH als Arbeitgeberin und F.________ als Arbeitnehmer (pag. 223) sowie das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten (pag. 251 ff.). Es wird darauf verzichtet, diese «neuen» Beweismittel zusammenzufassen und es wird soweit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen (E. 11 unten). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.