__ arbeiten liess, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (noch) über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Schliesslich ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte einmal mit F.________'s Ehefrau und einmal mit F.________ zu den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel (nachfolgend teilweise: Fremdenpolizei) begab, um sich nach dem Verfahrensstand in Sachen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung von F.________ zu erkundigen und den Arbeitsvertrag zwischen der E.________ GmbH und F.________ einzureichen.