6. Anklagesachverhalt Mit Strafbefehl vom 30. April 2019, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 21. bis am 28. November 2018 über die E.________ GmbH als verantwortliche Person F.________ auf einer Baustelle in G.________ (Ort) beschäftigt zu haben, obwohl er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass F.________ noch über keine Arbeitsbewilligung verfügte (pag. 37).