und Rechtsanwalt D.________, in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung seien (1) der Beschuldigte einzuvernehmen und (2) F.________ als Auskunftsperson zu befragen (pag. 243 ff.). Die Kammer hielt daraufhin mit Beschluss vom 8. Februar 2021 fest, der Beschuldigte werde in der Berufungsverhandlung befragt werden. Der Beweisantrag auf Befragung von F.________ als Zeuge wurde hingegen abgewiesen (zum Ganzen pag. 247 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Februar 2021 wurde der Beschuldigte erneut zur Person und Sache befragt (pag. 251 ff.).