206 f.). Mit Verfügung vom 26. August 2020 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden ist oder nicht (pag. 211). Am 7. September 2020 teilten Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung einer schriftlichen Verhandlung nicht einverstanden und bestehe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. 214 f.). In der Folge wurde der Beschuldigte auf den 23. Februar 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 219 f.).