2 Mit Eingabe vom 14. August 2020 erklärten Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung und fochten das Urteil vom 21. Juli 2020 damit vollumfänglich an (pag. 196 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 206 f.).