Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'070.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e oder f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]