Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 362 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrich- ter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (ehemals: Ausländergesetz) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 21. Juli 2020 (PEN 19 458) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 21. Juli 2020 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 158 ff.): I. Die Gerichtspräsidentin erkennt: A.________ wird schuldig erklärt des vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewil- ligung, begangen vom 21.11.2018 bis 28.11.2018, in Biel/Bienne, C.________ (Strasse) und in Anwendung der Art. 34 f., Art. 42 ff., Art. 47 StGB, Art. 352 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 117 Abs. 1 AuG, Art. 17 f. Vo über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 2'850.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 570.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1'250.00 und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'270.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'070.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e oder f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 21. Juli 2020 meldeten Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristge- recht Berufung an (pag. 163). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. August 2020 (pag. 169 ff.). 2 Mit Eingabe vom 14. August 2020 erklärten Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung und fochten das Urteil vom 21. Juli 2020 damit vollumfänglich an (pag. 196 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 206 f.). Mit Verfügung vom 26. August 2020 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldig- ten auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens einverstanden ist oder nicht (pag. 211). Am 7. September 2020 teilten Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ mit, der Beschul- digte sei mit der Durchführung einer schriftlichen Verhandlung nicht einverstanden und bestehe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. 214 f.). In der Folge wurde der Beschuldigte auf den 23. Februar 2021 zur oberinstanzli- chen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 219 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden bei der Stadt Biel, Direktion für öffentliche Sicherheit, der vom Beschuldigten eingereichte Arbeitsvertrag zwischen der E.________ GmbH und F.________ (vgl. pag. 84) ediert (pag. 223). Weiter wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. Janu- ar 2021 [pag. 234]) und ein Leumundsbericht (datierend vom 15. Januar 2021 [pag. 230 f.]) eingeholt. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 beantragten Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________, in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung seien (1) der Beschuldigte einzuvernehmen und (2) F.________ als Auskunftsperson zu be- fragen (pag. 243 ff.). Die Kammer hielt daraufhin mit Beschluss vom 8. Febru- ar 2021 fest, der Beschuldigte werde in der Berufungsverhandlung befragt werden. Der Beweisantrag auf Befragung von F.________ als Zeuge wurde hingegen ab- gewiesen (zum Ganzen pag. 247 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Februar 2021 wurde der Be- schuldigte erneut zur Person und Sache befragt (pag. 251 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsver- handlung Folgendes (pag. 259): 1. A.________ sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG, angeblich begangen im Zeitraum vom 21.11.2018-28.11.2018, freizusprechen. 2. A.________ sei eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, zu entrichten. Die Höhe der Entschä- digung wird ins Ermessen des Gerichts gestellt. 3. A.________ sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die Verteidigung in der Höhe von CHF 14'598.15 inkl. Auslagen und MWST zuzusprechen. 3 4. Die Verfahrenskosten seien vollumgänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung des Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Mit Strafbefehl vom 30. April 2019, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 21. bis am 28. November 2018 über die E.________ GmbH als verantwortliche Person F.________ auf einer Baustelle in G.________ (Ort) beschäftigt zu haben, obwohl er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass F.________ noch über keine Arbeitsbewilligung verfügte (pag. 37). 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Gesellschafter, Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter der E.________ GmbH für die Anstellung von neuen Arbeitnehmenden verantwortlich ist. Weiter ist klar, dass die E.________ GmbH im November 2018 den aus H.________ (Ort) stammenden F.________ angestellt hat und diesen insbesondere am 28. November 2018 auf der Baustelle an der «I.________ (Strasse)» in G.________ (Ort) (Renovation der J.________ arbeiten liess, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (noch) über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Schliesslich ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte einmal mit F.________'s Ehefrau und einmal mit F.________ zu den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel (nachfolgend teilweise: Fremdenpolizei) begab, um sich nach dem Ver- fahrensstand in Sachen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung von F.________ zu erkundigen und den Arbeitsvertrag zwischen der E.________ GmbH und F.________ einzureichen. Bestritten und mit Blick auf die rechtliche Würdigung betreffend Wissen und innere Tatsachen des Beschuldigten zu klären ist, ob dem Beschuldigten klar war, dass F.________ über keine Arbeitsbewilligung verfügte, als er ihn für die E.________ GmbH angestellt hat und für diese auf der Baustelle in G.________ (Ort) arbeiten liess. Ferner ist zu prüfen, in welchem Zeitraum F.________ ohne Arbeitsbewilligung für die E.________ GmbH arbeitete. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden objekti- ven und subjektiven Beweismittel aufgeführt und im Wesentlichen korrekt zusam- mengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteils- 4 begründung; pag. 175 ff.). Neu in den Akten befinden sich eine lesbare Kopie des Arbeitsvertrags zwischen der E.________ GmbH als Arbeitgeberin und F.________ als Arbeitnehmer (pag. 223) sowie das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten (pag. 251 ff.). Es wird darauf verzichtet, diese «neuen» Beweismittel zusammenzufassen und es wird soweit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen (E. 11 unten). Fer- ner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen der Zeugin K.________ als erstellt. Sie erwog, K.________ habe keine Interessen an einer den Beschuldigten belastenden Falschaussage. Ih- re Angaben seien stringent und logisch, zudem gestehe sich K.________ kleinere Erinnerungslücken ein, was alles für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spreche. Gestützt auf die Aussagen von K.________ sei somit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten entgegen dessen «realitätsfremden Behauptungen» keine mündliche Bewilligung für die Arbeitstätigkeit von F.________ erteilt worden sei. Der Beschuldigte habe daher gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass das Bewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und F.________ damit noch nicht arbeiten durfte. Seine anderslautenden Aussagen stellten Schutzbe- hauptungen dar, insbesondere, weil er die Vorwürfe «ganz am Anfang» nicht be- stritten habe. Insgesamt vermöchten die «inkonsequenten, variablen und situati- onsangepassten» Schilderungen des Beschuldigten die Version von K.________ nicht zu entkräften (zum Ganzen S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 179). 10. Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung brachte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz in der Beru- fungsverhandlung vor, einerseits habe die Zeugin K.________ den Beschuldigten nie explizit beschuldigt, andererseits habe sie überaus karg, zurückhaltend und ausweichend ausgesagt, weshalb auf ihre Version nicht abgestellt werden könne. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber konstant, stimmig und glaubhaft. Er habe sein Verhalten weder beschönigt noch habe er die Opferrolle eingenommen. Zudem habe er Erinnerungslücken eingestanden und nie jemanden übermässig beschuldigt. Daher müsse – zumindest in Anwendung des Grundsat- zes «in dubio pro reo» – auf die Version des Beschuldigten abgestellt werden, wo- mit erstellt sei, dass er sich zweimal bei der Fremdenpolizei nach dem Verfahrens- stand in Sachen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung von F.________ erkundigt und dabei die Auskunft erhalten habe, F.________ werde seinen Ausweis bald er- halten und dürfe arbeiten. Eventualiter sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass er K.________ falsch verstanden habe und aufgrund dieses Missverständnisses davon ausgegangen sei, F.________ dürfe arbeiten bzw. er dürfe ihn für die E.________ GmbH arbeiten lassen (zum Ganzen pag. 256 f.). 5 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und zur Aussa- geanalyse wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 173 ff.). 11.2 Vorbemerkungen zum Verfahren um Erhalt einer Arbeitsbewilligung Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren um Erhalt einer Arbeitsbewilli- gung in der Schweiz sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 10 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 178 [Hervorhebung im Original]): Um eine Arbeitsbewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmenden zu erwirken, reicht der Arbeit- geber oder die Arbeitgeberin die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrati- onsbehörde ein. Die zuständige kantonale Behörde (Arbeits- oder Migrationsamt) prüft die Gesuche gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz und trifft einen Vorentscheid. Gesuche, die vom Kanton gutgeheissen werden, sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu un- terbreiten. Das SEM prüft die eingegangenen Gesuche nach gesamtschweizerischen Zulassungskri- terien. Der Entscheid des SEM wird mittels Verfügung dem Gesuchsteller und Arbeitnehmer sowie den kantonalen Behörden bekannt gegeben und ist für den Arbeitgeber kostenpflichtig (www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/verfahrensablauf.html). Demnach kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen und der Verfah- rensablauf für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung von den Behörden vorgegeben und klar sind. Die kantonale Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde, im vorliegen- den Fall die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, kann mithin nicht ei- genständig über Gesuche um Arbeitsbewilligungen von Nicht-EU-Angehörigen ent- scheiden. Sie trifft vielmehr «nur» einen Vorentscheid, welcher der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) bedarf, welches den Ent- scheid dem Gesuchsteller und Arbeitnehmer schliesslich mittels Verfügung eröff- net. Vorliegend lag am 28. November 2018, als F.________ von den Arbeitsmarktin- spektoren auf der Baustelle in G.________ (Ort) kontrolliert wurde, unbestrittener- massen (noch) kein Entscheid resp. keine Verfügung des SEM betreffend Arbeits- bewilligung von F.________ vor. Sein Gesuch um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilli- gung war zu diesem Zeitpunkt – wie sich im Folgenden zeigen wird – erst hängig. Ob die damals zur Vorprüfung desselben zuständige Sachbearbeiterin der Einwoh- ner- und Spezialdienste der Stadt Biel, K.________, dem Beschuldigten entgegen dem üblichen Verfahren um Erhalt einer Arbeitsbewilligung mündlich zugesichert hat, F.________ dürfe arbeiten, ist Gegenstand der vorliegenden Beweiswürdi- gung. 11.3 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel fallen nebst dem Arbeitsvertrag zwischen der E.________ GmbH und F.________ (pag. 223) insbesondere der Anzeigerapport der Kantonspolizei Waadt vom 28. November 2018 (pag. 1 ff.), der Rapport der Ar- beitsmarktinspektoren des Kantons Waadt vom 6. Dezember 2018 (pag. 73 ff.) und die E-Mail von K.________ vom 15. April 2019 (pag. 28) in Betracht. 6 11.3.1 Arbeitsvertrag Betreffend den «Beginn, die Dauer und das Ende» der Arbeit wurde im Arbeitsver- trag zwischen der E.________ GmbH und F.________ festgehalten: «sobald die Bewilligung vorhanden ist (unbefristet; mit Probezeit)». Die E.________ GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, hat den Arbeitsvertrag am 16. November 2018 unterzeichnet (zum Ganzen pag. 223). Der Beschuldigte unterzeichnete den Arbeitsvertrag für die E.________ GmbH damit an dem Tag, an dem er gemäss dem Schreiben seiner vormaligen Anwältin erstmals Kontakt mit den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel wegen F.________ aufnahm (pag. 24) und mithin wusste, dass F.________ zu diesem Zeitpunkt (noch) über keinen B-Ausweis und damit auch über keine Arbeitsbewilli- gung verfügte. 11.3.2 Anzeigerapport der Kantonspolizei Waadt Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Waadt (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland am 21. Dezember 2018) hält zunächst fest, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für die E.________ GmbH auf der Baustelle in G.________ (Ort) am 28. November 2018 einen Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilli- gung – F.________ – beschäftigt hat (pag. 1 ff.). Sodann geht daraus hervor, dass F.________ gegenüber den Arbeitsmarktinspektoren am 28. November 2018 er- klärt hat, er reise seit ungefähr drei Jahren zwischen H.________ (Ort) und der Schweiz hin und her. Er sei jeweils als Tourist in die Schweiz gekommen, um seine in Biel wohnhafte Frau zu sehen, mit der er seit dem Jahr 2017 verheiratet sei. Un- ter Verweis auf den hiervor erwähnten Arbeitsvertrag berichtete F.________ den Arbeitsmarktinspektoren, letztmals sei er vor rund zwei Monaten in die Schweiz eingereist und seit ungefähr einer Woche, d.h. seit dem 21. November 2018, arbei- te er für die E.________ GmbH (zum Ganzen pag. 3). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt dieser Angaben von F.________ in der Berufungsverhandlung, das könne schon stimmen, «ja» (pag. 254 Z. 3), weshalb aus Sicht der Kammer – ge- stützt auf den Anzeigerapport und der insoweit übereinstimmenden Aussage des Beschuldigten – erstellt ist, dass F.________ am 21. November 2018 für die E.________ GmbH zu arbeiten begann, obschon er zu diesem Zeitpunkt noch als Tourist in der Schweiz war und somit weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Arbeitsbewilligung verfügte. 11.3.3 Rapport der Arbeitsmarktinspektoren des Kantons Waadt Dem Rapport der Arbeitsmarktinspektoren des Kantons Waadt vom 6. Dezem- ber 2018 (pag. 73 ff.) kann entnommen werden, dass die Inspektorin im Rahmen der Kontrolle der besagten Baustelle in G.________ (Ort) am 28. November 2018 telefonischen Kontakt mit dem verantwortlichen Arbeitgeber, d.h. dem Beschuldig- ten, aufnahm. In diesem Telefonat, welches gemäss dem Rapport auf Deutsch ge- führt wurde, bestätigte der Beschuldigte, «den Status» von F.________ zu kennen bzw. über dessen Aufenthaltsstatus Bescheid zu wissen und vor kurzem ein Ge- such um Aufenthaltsbewilligung für ihn eingereicht zu haben. Die festgestellten Verstösse resp. die erhobenen Vorwürfe bestritt er – wie aus dem Rapport weiter hervorgeht – nicht (zum Ganzen pag. 75). 7 Der Rapport der Arbeitsmarktinspektoren spricht damit dafür, dass der Beschuldig- te wusste, dass er F.________ für die E.________ GmbH angestellt hatte und für diese arbeiten liess, obwohl F.________ (noch) über keine Arbeitsbewilligung ver- fügte. Soweit er auf Vorhalt des Telefonats mit der Arbeitsmarktinspektorin in der Berufungsverhandlung geltend machte, er könne sich nicht daran erinnern, «das» so gesagt zu haben, die Inspektorin habe französisch gesprochen und er könne nicht so gut Französisch (pag. 254 Z. 10 f.), handelt es sich aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Inspekto- rin explizit wahrheitswidrig festgehalten haben sollte, das Telefonat mit dem Be- schuldigten sei auf Deutsch geführt worden – sie würde daraus keinerlei Nutzen ziehen (zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vgl. ferner E. 11.4.2 un- ten). 11.3.4 E-Mail von K.________ K.________, Sachbearbeiterin der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, teilte dem untersuchenden Polizisten mit E-Mail vom 15. April 2019 mit, weil bei F.________ ein Familiennachzugsgesuch offen sei, habe sie [dem Beschuldigten] mitgeteilt, dass F.________'s Arbeitsvertrag eingereicht werden müsse. Jedoch habe sie nicht bestätigt, dass F.________ arbeiten dürfe. «Sowieso nicht, da er ja aus H.________ (Ort) stammt und nicht ohne Bewilligung arbeiten darf.» (zum Ganzen pag. 28). Vorab ist festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb K.________ nicht die Wahrheit hätte schreiben sollen – es gibt keine Hinweise für eine Falschaussage. Die E-Mail von K.________ stimmt vielmehr mit dem normalen Verfahrensablauf um Erhalt einer Arbeitsbewilligung überein, wonach die Einwohner- und Spezial- dienste der Stadt Biel wie dargetan nicht eigenständig über Gesuche um Arbeits- bewilligungen von Nicht-EU-Angehörigen – wie F.________ es ist – entscheiden können (siehe E.11.2 oben). Im Übrigen deckt sich die E-Mail – wie sich im Fol- genden zeigen wird – mit den von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussagen von K.________ (vgl. E. 11.4.1 unten) und vermag auch durch die Version des Be- schuldigten nicht entkräftet werden (vgl. E. 11.4.2 unten). Damit ist gestützt auf die E-Mail von K.________ anzunehmen, dass sie dem Beschuldigten nicht bestätigt hat, F.________ dürfe arbeiten. 11.4 Subjektive Beweismittel 11.4.1 Aussagen der Zeugin K.________ K.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt (pag. 138). Daneben findet sich ihre hiervor erwähnte E-Mail vom 15. April 2019 in den Akten (pag. 28). Die Kammer erachtet die Aussagen von K.________ als glaubhaft. Sie bestätigte in ihrer Einvernahme konstant, was sie in ihrer E-Mail vom 15. April 2019 geschrieben hat, mithin, dass sie dem Beschuldigten weder gesagt noch bestätigt habe, dass F.________ arbeiten dürfe: Auf Frage, ob ihr der Name des Beschuldigten etwas sage, erklärte K.________ zunächst, der Name der Firma sage ihr was. Sie habe mit jemandem der 8 E.________ GmbH telefoniert und in diesem Telefonat sei es «ganz sicher» um ei- ne Aufenthaltsbewilligung gegangen, schliesslich habe sie «an dieser Stelle» gear- beitet, sei Ansprechperson gewesen, habe telefoniert und E-Mails beantwortet (zum Ganzen pag. 138 Z. 16 ff.). Auf Frage, was es brauche, damit ein ausländi- scher Mitarbeiter von der Behörde eine Arbeitsbewilligung bekomme, erklärte K.________ sodann, er benötige einen Arbeitsvertrag, eine Adresse in der Schweiz und einen gültigen Ausweis, also einen Pass. Wenn all dies kontrolliert und als gut empfunden worden sei, werde eine Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt oder ein B-Ausweis erteilt. In der Regel gebe es zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung (zum Ganzen pag. 138 Z. 35 ff.). Auf Nachfrage, wie es danach weitergehe resp., ob die Arbeitsbewilligung mittels schriftlicher Verfügung erteilt werde, präzisierte K.________, als sie «noch da» gewesen sei [K.________ wurde in der Zwischen- zeit pensioniert], sei der Kunde an den Schalter gekommen und dann habe man «ein schriftliches Dokument, den Ausweis ausgestellt». Es komme auf die Nationa- lität an, aber es gebe «sicher etwas Schriftliches» (zum Ganzen pag. 139 Z. 3 ff.). Auf Frage, ob es sein könne, dass dem Kunden mündlich erklärt werde, die Ar- beitsbewilligung werde erteilt, obwohl noch keine schriftliche Verfügung erfolgt sei, erklärte K.________: «Nein. Eigentlich nicht. Es sollte nicht so sein.» (pag. 139 Z. 9). Als sie daraufhin konkret gefragt wurde, ob sie jemals mündlich jemandem gesagt habe, eine Person dürfe arbeiten, obwohl noch keine schriftliche Bewilli- gung vorgelegen habe, äusserte K.________: «Das kann ich Ihnen nicht sagen. Aber es wäre jedenfalls nicht normal.» (pag. 139 Z. 13). Auf Frage, was sie zu den Aussagen des Beschuldigten sage, wonach sie ihm gesagt hätte, ihm fehle einfach noch der Ausweis, der noch nicht erstellt worden sei, weshalb er davon ausgegan- gen sei, F.________ würde den Ausweis demnächst erhalten und dürfe daher ar- beiten, schüttelte K.________ den Kopf und meinte: «Das sagt mir nichts. Das ist jetzt über ein Jahr her, ich kann mich nicht mehr im Detail erinnern.» (pag. 139 Z. 27). Diese Reaktion wie auch die Aussagen von K.________ erscheinen der Kammer authentisch, ehrlich und mithin glaubhaft. Desgleichen gilt betreffend ihrer Antwort auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, weshalb sie in ihrer E-Mail ge- schrieben habe, dass sie betreffend einer Person aus H.________ (Ort) nie münd- lich bestätigen würde, dass diese Person arbeiten dürfe, wenn sie nun doch gerade gesagt habe, es komme eigentlich nicht vor, aber die Möglichkeit bestehe grundsätzlich schon. K.________ hielt daraufhin nämlich fest: «Das habe ich so nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass wir in Verzug gewesen seien, aber nicht, dass diese Person arbeiten dürfe. Die Voraussetzung ist nämlich die Bewilligung.» (pag. 140 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt ihrer E-Mail vom 15. April 2019 sagte sie schliess- lich: «Das ist ja eigentlich auch der richtige Weg so.» (pag. 139 Z. 36). Insgesamt sind diese Aussagen von K.________ nicht nur authentisch, sondern auch wider- spruchsfrei, differenziert, logisch konsistent und stimmig, was alles indiziert, dass sie die Wahrheit sagt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht denn auch, dass sie Erinnerungslü- cken eingestand. Auf Frage, ob ihr der Name des Beschuldigten «etwas sage», er- klärte sie beispielsweise, der Name der Firma «sage» ihr «was», sie habe mit je- mandem der E.________ GmbH telefoniert, könne aber nicht mehr genau sagen, mit wem (pag. 138 Z. 16 f.). Sie wisse ausserdem nicht mehr, ob F.________ im 9 November 2018 über eine Arbeitsbewilligung verfügt habe (pag. 138 Z. 31) und an das Gespräch mit dem Beschuldigten könne sie sich nicht mehr im Detail erinnern (pag. 139 Z. 13 und Z. 27). Dass sich K.________ in ihrer Einvernahme am 21. Ju- li 2020 nicht mehr an alle Details betreffend die Gespräche mit dem Beschuldigten und F.________ im November 2018 erinnern und keine exakten Angaben zum konkreten Fall mehr machen konnte, ist angesichts des Zeitablaufs verständlich und spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gegen die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen (vgl. pag. 254). Letztlich ist wie erwähnt nicht ersichtlich, weshalb K.________ hätte Falschaussa- gen machen sollen, zumal sie als Zeugin befragt wurde und daher der Wahrheits- pflicht unterstand. Ihre Schilderungen ergeben gesamthaft betrachtet vielmehr ein logisches Ganzes. So stimmen sie nicht nur mit ihrer E-Mail vom 15. April 2019 überein, sondern auch mit dem vorgeschriebenen Verfahrensablauf, wonach die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel nicht eigenständig über Gesuche um Arbeitsbewilligungen von Nicht-EU-Angehörigen entscheiden können, sondern der Zustimmung des SEM bedürfen, welches schliesslich mittels schriftlicher Verfügung entscheidet. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass K.________ dem Beschuldigten entgegen diesem üblichen Verfahrensablauf mündlich eine Bewilligung erteilt und ihm explizit bestätigt hat, F.________ werde den B-Ausweis bald erhalten und dür- fe daher bereits arbeiten – umso mehr, als F.________'s Situation im Novem- ber 2018 aufgrund des hängigen Familiennachzugsgesuchs unklar war. Wenn K.________ dem Beschuldigten entsprechend dessen Behauptung die Auskunft er- teilt hätte, F.________ dürfe arbeiten, dann hätte es sich dabei im Übrigen um ei- nen absoluten Sonderfall gehandelt, weil K.________ damit nämlich in grober Wei- se vom Regelablauf abgewichen wäre. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, ist anzu- nehmen, dass sich K.________ an einen solchen Ausnahmefall erinnern würde, wenn es ihn denn effektiv gegeben hätte, was sie laut ihren glaubhaften Aussagen aber nicht tut (vgl. pag. 139 Z. 9 ff. und S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 179). Zusammengefasst weisen die Aussagen von K.________ zahlreiche Realkennzei- chen auf, weshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 254) darauf abzustellen und somit als erwiesen zu erachten ist, dass K.________ dem Be- schuldigten nicht sagte, F.________ werde den Ausweis bzw. die Arbeitsbewilli- gung erhalten und dürfe arbeiten. 11.4.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 15. April 2019 durch die Polizei (pag. 10 ff.) sowie in der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 134 ff. und pag. 251 ff.) befragt. Aus Sicht der Kammer vermögen seine Schilderungen die Version von K.________ nicht zu entkräften: Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten, dann fällt zunächst auf, dass er zwar bestätigte, als Geschäftsführer der E.________ GmbH persönlich für die An- stellung von Mitarbeitenden zuständig zu sein, den Verfahrensablauf und die Vor- aussetzungen für die Anstellung von ausländischen Arbeitnehmenden zu kennen 10 wie auch F.________ angestellt zu haben (pag. 11 Z. 25 ff., pag. 134 Z. 33, pag. 135 Z. 13 und pag. 251 Z. 12 ff.), anschliessend aber weder den exakten Ab- lauf noch die genauen Voraussetzungen für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung be- nennen konnte. So erklärte er – obwohl er schon mehrmals ausländische Mitarbei- tende angestellt haben will –, damit ein ausländischer Arbeitnehmer eine Arbeits- bewilligung erhalte, müsse er diesen bei der Pensionskasse und der SUVA etc. anmelden sowie eine «Meldung machen». Ein Formular müsse nicht ausgefüllt werden. Er wisse es aber nicht so genau, die Behörde sei dafür zuständig. Zudem mache er das nicht persönlich, sondern ein Mitarbeiter von ihm, er sei nur verant- wortlich dafür (zum Ganzen pag. 135 Z. 17 ff. und pag. 252 Z. 26 ff.). Diese Aussa- gen erstaunen, zumal der Beschuldigte der Arbeitsmarktinspektorin gemäss dem Rapport der Arbeitsmarktinspektoren anlässlich des Telefonats vom 28. Novem- ber 2018 noch gesagt hatte, er kenne den Aufenthaltsstatus von F.________ und habe kürzlich ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für ihn eingereicht (pag. 75). Der Umstand, dass der Beschuldigte zum Verfahrensablauf und den Vorausset- zungen für die Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden unklar und etwas wi- dersprüchlich aussagte, legt nahe, dass seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Der Beschuldigte stellte sich sodann in sämtlichen Einvernahmen auf den Stand- punkt, zwei- resp. – gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung – dreimal bei der Fremdenpolizei [gemeint sind die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel] vorbeigegangen zu sein, um nachzufragen, weshalb F.________ «seine Papiere» noch nicht erhalten habe, obwohl er doch schon seit eineinhalb Jahren mit einer Frau verheiratet sei, die in der Schweiz wohne und einen C-Ausweis besitze. Beim ersten Mal sei er mit F.________'s Ehefrau hingegangen, die alle Dokumente mitgenommen habe. Sie hätten gefragt, wann F.________ sei- nen Ausweis erhalten werde, aber keine Antwort erhalten. Beim zweiten Mal sei er dann mit F.________ hingegangen, um dessen Arbeitsvertrag einzureichen (zum Ganzen pag. 11 Z. 53, pag. 135 f. Z. 43 ff., pag. 252 Z. 14 ff., pag. 253 Z. 10 ff. und Z. 30 ff. sowie pag. 255 Z. 2 ff.). Daraufhin – so der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme – habe ihm «die Fremdenpolizei» resp. K.________ gesagt, F.________ werde den B-Ausweis erhalten, sie seien einfach etwas «hingedrii», weshalb er davon ausgegangen sei, dass F.________ seinen Ausweis nächstens erhalten werde und arbeiten dürfe (pag. 11 f. Z. 57 ff.). In der erst- und der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung gab er diesbezüglich hingegen an, nachdem er mit F.________ den Arbeitsvertrag vorbeigebracht habe, habe ihm K.________ ge- sagt, von ihrer Seite her sei alles klar und F.________ könne arbeiten, weshalb er angenommen habe, dass dies in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe (pag. 135 Z. 2 ff. und pag. 253 Z. 18). Gemäss den ersten Aussagen des Beschul- digten soll K.________ ihm demnach «nur» in Aussicht gestellt haben, dass F.________ seinen B-Ausweis erhalten werde, wohingegen sie ihm laut seinen Aussagen in der zweiten und der dritten Einvernahme explizit gesagt haben soll, F.________ dürfe arbeiten. Diese Aussagen des Beschuldigten sind jedoch nicht nur an sich etwas divergierend, sondern stehen vor allem im klaren Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von K.________ (vgl. E. 11.4.1 oben) und deren E-Mail 11 vom 15. April 2019 (vgl. E. 11.3.4 oben), was indiziert, dass der Beschuldigte inso- weit nicht die Wahrheit sagt. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen weiter auch seine vehemen- ten, übertriebenen und stereotypen Beteuerungen, zu «100%» davon ausgegan- gen resp. «100%» überzeugt gewesen zu sein, dass alles in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe. Der Beschuldigte behauptete konstant, er hätte F.________ «nie» auf die Baustelle geschickt, ohne «100%» sicher gewesen zu sein, dass er arbeiten dürfe. So etwas würde er «nie» machen. Er habe «ganz si- cher» sein wollen, dass F.________ bei ihm nicht «schwarz» arbeitet, ansonsten wäre er nicht extra zweimal zur Fremdenpolizei gegangen. Ausserdem habe er nicht einfach «jemanden genommen», der nicht in der Schweiz wohnte etc., «die» [Behörden] hätten genau gewusst, dass F.________ «hier» bleibe und mit einer Person verheiratet sei, die in der Schweiz wohne (zum Ganzen pag. 14 Z. 168 f., pag. 135 Z. 31 f., pag. 253 Z. 12 ff. und Z. 30 ff., pag. 254 Z. 14 ff. und pag. 255 Z. 6). Diese Aussagen sind nicht nur wegen der Übertreibungen unglaubhaft, son- dern auch, weil sie im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Beschuldigte am 28. November 2018 gegenüber der Arbeitsmarktinspektorin gemacht hatte. Gemäss dem Rapport der Arbeitsmarktinspektoren hat er dieser am Telefon – wie erwähnt – nämlich erklärt, dass er über den Aufenthaltsstatus von F.________ Be- scheid wisse und erst kürzlich ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für ihn einge- reicht habe. Ausserdem habe er nicht bestritten, dass F.________ ohne Arbeits- bewilligung auf der Baustelle in G.________ (Ort) gearbeitet habe (zum Ganzen pag. 75). Aus Sicht der Kammer ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte nur kurze Zeit nach diesem Telefonat mit der Arbeitsmarktinspektorin zu «100%» sicher gewesen sein kann, dass alles in Ordnung ist, F.________ über eine Ar- beitsbewilligung verfügt und somit arbeiten darf. Es scheint vielmehr, als hätte er seine Aussagen jeweils der entsprechenden Befragungssituation angepasst und anschliessend stereotyp wiederholt, K.________ hätte ihm gesagt, es sei alles in Ordnung, es fehle nur noch der Ausweis und F.________ dürfe arbeiten, was aus Sicht der Kammer – wie erwähnt – aber nicht zutrifft. Fragen betreffend Daten, wann F.________ mit der Arbeit begonnen habe, wann er erstmals zur Fremdenpolizei bzw. zu den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel gegangen sei und wann F.________ seinen letzten Arbeitstag gehabt habe, konnte der Beschuldigte im Übrigen nicht beantworten. Auf Vorhalte reagier- te er häufig mit ausweichenden, unplausiblen Erklärungen. Auf Frage, wann er be- treffend der Angelegenheit um F.________ zum ersten Mal zur Fremdenpolizei ge- gangen sei, erklärte er in seiner ersten Einvernahme beispielsweise: «Das weiss ich nicht genau.» (pag. 12 Z. 74). Als seine damalige Verteidigerin daraufhin ein- wandte, gemäss ihrer Eingabe vom 12. März 2019 sei dies der 23. November 2018 gewesen und der Beschuldigte sodann gefragt wurde, seit wann F.________ für die E.________ GmbH gearbeitet habe, äusserte er erneut: «Ich weiss es nicht mehr so sicher.» (pag. 12 Z. 78 ff.). Nachdem ihm anschliessend vorgehalten wur- de, gemäss F.________'s Aussagen arbeite er seit dem 21. November 2018 zu 100% für die E.________ GmbH, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Da bin ich mir nicht so sicher» (pag. 12 Z. 78 ff. und Z. 96), obwohl er in der Berufungsver- handlung später bestätigte, es könne schon stimmen, dass F.________ seit dem 12 21. November 2018 für die E.________ GmbH gearbeitet habe (pag. 254 Z. 3). Auf Frage, ob er F.________ vor dem 21. November 2018 bei den zuständigen Behör- den angemeldet habe, beteuerte er ausweichend und beschönigend (pag. 12 Z. 100 ff.): Ich bin mir nicht mehr sicher. Ich ging einfach 2 Mal bei der FREPO Biel vorbei. Als ich vorbeiging, fing er bei mir an zu arbeiten. Erst nachdem ich bei der Fremdenpolizei vorbeiging, habe ich ihn an- gestellt. Letzteres könnte von den Daten her zwar zutreffen. Gemäss dem Schreiben seiner damaligen Verteidigerin hat der Beschuldigte am 16. November 2018 nämlich erstmals Kontakt mit den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel aufge- nommen (pag. 24) und dabei wohl erfahren, dass F.________ zu diesem Zeitpunkt (noch) über keinen B-Ausweis verfügte und somit (noch) nicht arbeiten durfte. Am selben Tag wurde der Arbeitsvertrag – jedenfalls von der E.________ GmbH – un- terzeichnet und am 19. November 2018 wurde dieser gemäss dem Eingangsstem- pel der Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel an deren Schalter abgege- ben (pag. 223). Damit war F.________'s Gesuch um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbe- willigung am 19. November 2018 erst vollständig und musste nun von den Einwoh- ner- und Spezialdiensten der Stadt Biel vorgeprüft sowie zwecks definitiver Ent- scheidfassung an das SEM weitergeleitet werden. Dennoch begann F.________ – am Rande bemerkt – schon zwei Tage später, d.h. am 21. November 2018, für die E.________ GmbH zu arbeiten. Auf Vorhalt der E-Mail von K.________ und auf Frage, weshalb sie nicht bestätigen sollte, ihm gesagt zu haben, F.________ dürfe arbeiten, wenn es tatsächlich so gewesen sei, zuckte der Beschuldigte des Weiteren «nur» mit den Schultern und beteuerte erneut: «Das weiss ich nicht.» (pag. 136 Z. 8 ff.). In der Berufungsver- handlung bestätigte er ferner, zu wissen, dass F.________ Nicht-EU-Angehöriger sei, die Frage, ob ihm seitens der Fremdenpolizei gesagt worden sei, F.________ dürfe arbeiten, obwohl für die Ausstellung der Bewilligung für F.________ gar nicht sie, sondern das SEM zuständig sei, konnte er aber wiederum nicht beantworten (pag. 253 Z. 6 und 20 ff.). Auf Vorhalt, dass das Telefonat mit der Arbeitsmarktin- spektorin am 28. November 2018 gemäss deren Angaben auf Deutsch geführt worden sei, behauptete er – kurz nachdem er bestätigt hatte, sich an das Telefon zu erinnern –, er könne sich nicht mehr daran erinnern, das sei vor ca. zwei Jahren gewesen (pag. 254 Z. 10 und Z. 21). Zusammengefasst konnte der Beschuldigte kritische Fragen und Vorhalte somit meist nicht plausibel erklären, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er insbesondere in Bezug auf die Anstellung und Arbeitsbewil- ligung von F.________ nicht die Wahrheit sagt. Angesichts der Gesamtumstände scheint aus Sicht der Kammer an sich möglich, dass K.________ dem Beschuldigten – wie er behauptete – sagte, von ihrer Seite her sei alles in Ordnung, nachdem er F.________'s Arbeitsvertrag vorbeigebracht hatte (pag. 135 Z. 2 ff.). Schliesslich war F.________'s Gesuch mit der Einreichung des Arbeitsvertrags vollständig, d.h., K.________ hatte alle Dokumente beisam- men, welche die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel zur Vorprüfung sei- nes Gesuchs sowie zur anschliessenden Weiterleitung an das SEM zwecks defini- tiver Entscheidfassung brauchten. Dies bedeutet aber nicht, dass F.________ 13 durch den Satz, «von ihrer Seite her sei alles in Ordnung», auch gleich eine Ar- beitsbewilligung erteilt wurde. Schliesslich konnte(n) K.________ bzw. die Einwoh- ner- und Spezialdienste der Stadt Biel gar nicht alleine über F.________'s Gesuch entscheiden, was dem Beschuldigten aus den folgenden Gründen klar sein musste: Einerseits lebte er zu diesem Zeitpunkt bereits seit 17 Jahren in der Schweiz, ande- rerseits war er schon vier Jahre als Geschäftsführer der E.________ GmbH tätig, die als Zweck die Erbringung von Dienstleistungen im Baugewerbe hat (pag. 6), wo man als Geschäftsführer viel mit ausländischen Mitarbeitenden zu tun hat. Dem Beschuldigten musste deshalb klar sein, wie das Verfahren bei einem Gesuch um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung abläuft und er muss insbesondere gewusst haben, dass Arbeitsbewilligungen in der Schweiz einer schriftlichen Verfügung be- dürfen und nicht durch mündliche Zusicherungen erteilt werden. Entsprechend konnte er die Aussage von K.________, wonach von ihrer Seite her alles in Ord- nung sei, entgegen seiner Behauptung nicht missverstanden bzw. fälschlicherwei- se dahingehend interpretiert haben, dass alles in Ordnung sei und F.________ ar- beiten dürfe (u.a. pag. 135 Z. 4 f. und Z. 43). Davon zeugt im Übrigen auch der Umstand, dass er die Vorwürfe gemäss dem Rapport der Arbeitsmarktinspektoren am 28. November 2018 nicht bestritten und gegenüber der Inspektorin erklärt hat, er kenne F.________'s Aufenthaltsstatus und habe erst kürzlich ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für ihn eingereicht (pag. 75). Ausserdem legen seine Aus- sagen nahe, dass er wusste, dass F.________ mangels schriftlicher Arbeitsbewilli- gung noch nicht arbeiten durfte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er nämlich explizit, F.________ habe noch keinen Ausweis gehabt, als K.________ ihm gesagt habe, von ihrer Seite her sei alles klar (pag. 135 Z. 4 f.). Als er und F.________'s Ehefrau zuvor gefragt hätten, wann F.________ seinen Ausweis erhalten werde, hätten sie keine Antwort erhalten («Sie konnte uns nicht sagen, wann er den Ausweis erhält.» [pag. 134 f. Z. 45 ff.]). In der Berufungsver- handlung führte er sodann aus, er sei mit F.________ zur Fremdenpolizei gegan- gen, weil dieser seinen B-Ausweis noch nicht bekommen habe und «weil ja klar ist, dass er ohne B-Ausweis nicht arbeiten darf.» (pag. 225 Z. 1 ff.). Er sei dreimal «dorthin» gegangen, um nachzufragen, was mit dem Ausweis los sei. Er habe ei- nen Arbeiter gebraucht, weil er zu viel Arbeit gehabt habe. Zweimal habe er ge- fragt, wo der Ausweis bleibe und beim dritten Mal hätten sie den Arbeitsvertrag vorbeigebracht. Er wisse ja, dass er ihn ohne Ausweis nicht arbeiten lassen dürfe, «das ist ganz klar» (zum Ganzen pag. 255 Z. 23 ff.). Unter diesen Umständen be- darf es keiner weiteren Ausführungen, dass es sich bei der Aussage des Beschul- digten, wonach er aufgrund der Äusserung von K.________ – von ihrer Seite her sei alles in Ordnung – angenommen habe, F.________ dürfe arbeiten, obwohl er noch über keinen Ausweis und «nichts Schriftliches» verfügte, um eine Schutzbe- hauptung handelt. Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung somit weder konstant noch stimmig oder detailliert (vgl. pag. 254). Sie enthalten vielmehr zahlreiche Lügensignale; insbesondere zum Kerngeschehen sagte der Beschuldigte ausweichend, unplausibel und teilweise widersprüchlich aus. Es sind daher nicht nur seine Behauptung, K.________ hätte ihm gesagt, F.________ dürfe arbeiten, sondern auch seine Aussage, K.________ hätte ihm 14 gesagt, von ihrer Seite her sei alles in Ordnung, weshalb er angenommen habe, F.________ dürfe abreiten, unglaubhaft. Der Beschuldigte wusste und bestätigte explizit, dass F.________ «nichts Schriftliches» erhalten hatte, womit ihm klar war, dass F.________'s Gesuch um Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung noch hängig war und er folgedessen (noch) nicht arbeiten durfte. Schliesslich kannte er auf- grund seiner bereits vierjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Firma, die an- gesichts ihres Tätigkeitbereichs viel mit ausländischen Arbeitnehmenden zu tun hat, insbesondere den Verfahrensablauf um Erhalt einer Arbeitsbewilligung. Aus- serdem wusste er, dass F.________'s Arbeitsvertrag, den er erst am 19. Novem- ber 2018 eingereicht hatte, und die anderen Unterlagen zunächst von den Einwoh- ner- und Spezialdiensten der Stadt Biel vorgeprüft und dem SEM, das die Ent- scheidbefugnis hatte, zugestellt werden mussten. Dennoch liess er F.________ be- reits zwei Tage später, d.h. ab dem 21. November 2018 für die E.________ GmbH arbeiten. 11.5 Beweisergebnis / Rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass der aus H.________ (Ort) stammende F.________ ungefähr im September 2018 als Tou- rist in die Schweiz einreiste (pag. 3). Am 16. November 2018 erkundigte sich der als Geschäftsführer der E.________ GmbH tätige Beschuldigte bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel erstmals nach dem Aufenthalts- bzw. Arbeits- bewilligungsverfahren betreffend F.________ (pag. 24). Gleichentags wurde F.________ von der E.________ GmbH angestellt (pag. 223), am 19. Novem- ber 2018 reichte der Beschuldigte F.________'s Arbeitsvertrag ein (pag. 223) und am 21. November 2018 begann F.________ für die E.________ GmbH zu arbeiten (pag. 3). Am 23. November 2018 und 26. November 2018 begab sich der Beschul- digte zu den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel, um sich nach dem Verfahrensstand in Sachen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung von F.________ zu erkundigen (pag. 24). Dabei bestätigte ihm die anwesende Sachbearbeiterin, K.________, wohl, dass F.________'s Gesuch vollständig resp. alle zur Prüfung desselben notwendigen Unterlagen beisammen seien, indem sie sagte, von ihrer Seite her sei alles in Ordnung. Abstellend auf ihre E-Mail vom 15. April 2019 (pag. 28) und ihre glaubhaften Aussagen (vgl. E. 11.4.1 oben), die soweit möglich mit dem Rapport der Arbeitsmarktinspektoren (pag. 75) sowie dem Regelablauf bei Gesuchen um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligungen übereinstimmen (vgl. E. 11.2 oben), erteilte K.________ hingegen keine mündliche Bewilligung für die Arbeits- tätigkeit von F.________. Dem Beschuldigten war klar, dass F.________'s Gesuch um Aufenthalts- und Ar- beitsbewilligung in dem Zeitpunkt, in dem er ihn erstmals für die E.________ GmbH arbeiten liess, erst hängig war und F.________ somit (noch) nicht arbeiten durfte, bis ihm dies schriftlich bewilligt wurde. Er konnte die allfällige Aussage von K.________, wonach von ihrer Seite her alles in Ordnung sei, daher nicht dahingehend missverstanden haben, dass alles in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe. Zusammengefasst stellte der Beschuldigte F.________ somit im Wissen darum, dass dieser über keine Arbeitsbewilligung verfügte, für die E.________ GmbH an und liess ihn vom 21. bis am 28. November 2018 für diese 15 arbeiten, vermutlich, weil er, wie er selbst sagte, zu viel Arbeit hatte, einen Arbeiter brauchte (pag. 255 Z. 23 f.) und die Verfügung des SEM folgedessen nicht abwar- ten wollte. III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Vorab wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum anwendbaren Recht verwiesen, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 180): Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30.04.2019 zur Last gelegten Handlungen hätten dem- gemäss zwischen dem 21.11.2018 und dem 28.11.2018 stattgefunden. In dieser Zeitspanne galt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Der Strafbefehl erging am 30.04.2019 und die Hauptverhandlung fand am 21.07.2020 statt. In dieser Zeit änderte sich das Gesetz ab dem 01.01.2019 hin zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Nebst dem redaktionellen Unterschied im Titel hat sich der in casu massgebliche Artikel 117 nicht verändert, und ist mithin auch in seinem angedrohten Strafmass gleich geblieben. Damit ist im Sinne der lex mitior Regelung nach Art. 126 Abs 4 AIG, bzw. Art. 126 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 2 StGB festzuhalten, dass die vorgeworfenen Handlungen de lege sublata und de lege lata gleich streng beurteilt werden und das aktuelle Recht nicht das mildere ist. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt damit nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) zu beurteilen. 13. Theoretische Grundlagen Nach Art. 117 Abs. 1 AuG macht sich schuldig, wer als Arbeitgeberin oder Arbeit- geber vorsätzlich Ausländerinnen oder Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 117 Abs. 1 AuG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 180 f.): Der objektive Tatbestand verlangt als Tatsubjekt einen Arbeitgeber. Dabei ist jedenfalls von einem gegenüber dem Zivilrecht erweiterten Begriff des Arbeitgebers auszugehen; Arbeitgeber im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Die Tathandlung des Arbeitgebers besteht darin, eine Ausländerin oder einen Ausländer in der Schweiz anzustellen, der oder die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Art. 117 Abs 1 AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn sie in der Schweiz gar nicht aufenthaltsberechtigt ist, oder sie zwar eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber die erforderliche Arbeitsbewilligung besitzt (VETTERLI / D'ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni Martina / Gächter Thomas / Thurnherr Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 117 N 5 f.). Darüber hinaus ist im ob- jektiven Tatbestand kein Taterfolg verlangt, es handelt sich um ein Tätigkeitsdelikt. 16 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass der Ausländer, dem er die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit gibt, nicht über eine entsprechende Bewilligung verfügt (BGer vom 14.04.2016, 6B_718/2015, E. 2; vgl. zum Ganzen: MAURER HANS, in: Donatsch Andreas (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, Art. 117 AIG N 5, 20. Aufl., Zürich 2018). Besonders ist dabei, dass den Arbeitgeber eine Überprüfungspflicht trifft. Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber, sich bezüglich der Arbeitsberechtigung des Ausländers vor dem tatsächlichen Stellenantritt zu vergewissern (SPESCHA Marc, Migrationsrecht Kommentar, Art. 91 AIG N 1, 5. Aufl., Zürich 2019). In der Regel wird der Arbeitgeber somit um die fehlende Arbeitsbewilligung wissen (VETTERLI / D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 117 N 9] […] Weiter bleibt zu beachten, dass für die im Betrieb einer juristischen Person begangenen, deliktischen und strafbaren Handlungen grundsätzlich ihre verantwortlichen Organe einzustehen haben. Der straf- rechtliche Organbegriff schliesst alle Personen ein, die im Rahmen der Gesellschaftstätigkeiten eine selbständige Entscheidungsbefugnis haben (MAURER HANS, a.a.O., Art. 117 AIG N 3). 14. Subsumtion Der Beschuldigte ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäfts- führer der E.________ GmbH, womit er als verantwortliches Organ für deliktische Handlungen der Gesellschaft haftet. Der aus H.________ (Ort) stammende F.________ wurde gemäss Arbeitsvertrag vom 16. November 2018 (Unterschrift Arbeitgeberin) von der E.________ GmbH angestellt. Am 21. November 2018 be- gann er für dieselbe zu arbeiten und im Rahmen der Arbeitsmarktkontrolle am 28. November 2018 auf der Baustelle an der «I.________ (Strasse)» in G.________ (Ort) wurde festgestellt, dass F.________ über keine Aufenthalts- re- sp. Arbeitsbewilligung verfügte. Die E.________ GmbH, handelnd durch den Be- schuldigten, stellte mit F.________ somit einen Ausländer an, der nicht zur Ausü- bung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt war. Der objektive Tatbe- stand von Art. 117 Abs. 1 AuG ist somit erfüllt. Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte F.________ für die E.________ GmbH anstellte und vom 21. bis am 28. November 2018 für diese ar- beiten liess, obwohl er wusste, dass F.________ als Tourist in der Schweiz war, sein Gesuch um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung erst hängig war und F.________ somit über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Der Beschuldigte handel- te damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte gemäss vorliegen- dem Beweisergebnis – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 257) – offensichtlich keinem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unterlag, welcher den Vorsatz entfallen lies- se. K.________, damalige Sachbearbeiterin der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, hat dem Beschuldigten weder gesagt, F.________ werde den B- Ausweis erhalten und dürfe bereits arbeiten, noch hat der Beschuldigte ihre Aussa- ge, wonach aus ihrer Sicht alles in Ordnung sei, fälschlicherweise dahingehend verstanden, dass alles in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe. 17 Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich somit wegen vorsätzlichen Beschäftigens von Auslände- rinnen und Ausländern, begangen vom 21. bis am 28. November 2018, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 182). 16. Konkrete Strafzumessung Die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schwe- ren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AuG). 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektives Tatverschulden Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts F.________ arbeitete vom 21. bis am 28. November 2018 – mithin rund sechs Ar- beitstage – für die E.________ GmbH, obwohl er über keine Arbeitsbewilligung ver- fügte. Die Dauer der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung war somit noch ziemlich kurz. Art und Weise des Vorgehens Der Beschuldigte begab sich als Geschäftsführer der E.________ GmbH zwei- bis dreimal zu den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel, was zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht vollständig egal war. Gleichwohl wartete er die letzte und massgebliche Entscheidung – die Verfügung des SEM resp. die schriftliche Ar- beitsbewilligung von F.________ – nicht ab. Insgesamt weist sein Handeln aber keine besondere Verwerflichkeit auf. Fazit Das objektive Tatverschulden wiegt vorliegend somit leicht. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Er stellte F.________ für die E.________ GmbH an und liess ihn für diese arbeiten, obwohl er wusste, dass F.________ (noch) über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügte, vermutlich, weil die E.________ GmbH – wie er es nannte – «zu viel» Ar- beit hatte und er einen Arbeiter brauchte. Seine Beweggründe waren daher weder 18 besonders achtenswert noch besonders verwerflich – sie sind neutral zu berück- sichtigen. Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hätte mit der Anstellung und Beschäftigung von F.________ ohne weiteres zuwarten können, bis dieser im Besitz einer Arbeitsbewilligung war und/oder eine andere Person anstellen können, die einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen darf. Die Tat war somit vermeidbar. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist damit als neutral zu werten. 16.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden im vorliegenden Fall als leicht. Korrekturfaktoren für das Tatverschulden sind keine ersichtlich. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der einen Aus- länder, welcher in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, bis drei Monate beschäftigt, eine Strafe von 60-90 Strafeinheiten vor (S. 29). Der vorliegende Sachverhalt ist insbesondere angesichts der kurzen Dauer, während der F.________ ohne Arbeitsbewilligung für die E.________ GmbH gear- beitet hat, nicht ganz vergleichbar mit dem erwähnten Referenzsachverhalt. Es rechtfertigt sich daher, für den vorliegenden Fall eine geringere Strafe als die im Referenzsachverhalt vorgesehene auszufällen. Der Kammer erscheint – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen verschul- densangemessen. 16.2 Täterkomponenten 16.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte kam im Jahr 2001 als 19-jähriger Flüchtling mit seinen Eltern in die Schweiz. Hier absolvierte er als Teil eines Integrationsprogramms zunächst ei- nen sechsmonatigen Kurs als L.________. Von 2004 bis 2009 arbeitete er sodann als M.________ in N.________ (Ort) und im Jahr 2014 gründete er die E.________ GmbH, in der er seither als Geschäftsführer und Einzelzeichnungsbe- rechtigter Gesellschafter fungiert. Der Beschuldigte verdient monatlich rund CHF 10'000.00 (brutto), ist geschieden und hat keine Kinder, unterstützt aber fi- nanziell Familienangehörige in O.________ und in der Schweiz. Er ist nicht vorbe- straft (zum Ganzen pag. 230 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz – wie die Verteidigung vorbrachte – somit gut integriert (vgl. pag. 254), was zwar lobenswert ist, wie die übrigen erwähnten Um- stände aber nicht zu einer Strafminderung führt. 16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht wirklich auszumachen, dies kann ihm aber nicht angelastet werden. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte 19 anständig und kooperativ, was jedoch erwartet werden kann und daher ebenfalls neutral zu werten ist. 16.2.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. 16.2.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 16.3 Konkrete Strafe, Tagessatzhöhe und Strafvollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die von der Vorin- stanz auf CHF 190.00 festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlver- haltens resp. der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbiografie und das Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4.; je mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch sind andere Faktoren ersichtlich, auf- grund deren ihm eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Der bedingte Strafvollzug ist ihm deshalb zu gewähren. Die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet es die Kammer aus spezialprä- ventiven Gründen weder gerechtfertigt noch geboten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschul- digten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Er hat sich in der Schweiz wie erwähnt sehr gut integriert. Zudem handelt es sich bei dem vorliegend zu beurtei- lenden Delikt um seinen ersten – und zudem bloss leichten – Gesetzesverstoss. 17. Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3’420.00, verurteilt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 20 V. Kosten und Entschädigung 18. In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird wegen (vorsätzlichen) Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung verurteilt. Die Höhe der erstinstanzlich festge- setzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belaufend auf CHF 1‘270.00, zu tragen. 19. In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurich- ten. VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 21 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des (vorsätzlichen) Beschäftigens von Ausländerin- nen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen vom 21. November 2018 bis am 28. November 2018 am C.________ (Strasse) in Biel und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 117 Abs. 1 AuG 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3'420.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'270.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e oder f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (nur Dispositiv, sofort) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) 22 Bern, 23. Februar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Mai 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23