der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Oktober 2015 in C.________, und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51 und 286 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, in der Höhe von CHF 1'970.00.