BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Für das Widerrufsverfahren werden CHF 300.00 ausgeschieden und dem Beschuldigten ebenfalls zur Bezahlung auferlegt. 2. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 22 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: