Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs ist die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung ausgeschlossen. Vielmehr sind dem Beschuldigten die Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu überbinden. Desgleichen gilt für die erstinstanzlich dem Kanton Bern überbundenen Kosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 150.00. 1.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.