21 1. Verfahrenskosten 1.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten – obgleich sie ihn vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freisprach – in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu den Verfahrenskosten von CHF 1'470.00 (zzgl. CHF 500.00 für die Urteilsbegründung). Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs ist die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung ausgeschlossen.