Die im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigenden übrigen Kriterien, wie etwa seine Sozialisationsbiographie oder sein Arbeitsverhalten wirken sich – soweit der Beschuldigte dazu überhaupt Informationen preisgab – zwar leicht positiv auf die Legalprognose aus, doch vermögen sie nicht die aus seiner Vorbelastung gezogenen Schlüsse, welche für einen Widerruf sprechen, aufzuwiegen. Im Ergebnis ist deshalb die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 bedingt vollziehbare Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen. VI. Kosten und Entschädigung