Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sowie dessen Verhalten nach den Verurteilungen wirkt sich erheblich belastend auf seine Legalprognose aus. Die im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigenden übrigen Kriterien, wie etwa seine Sozialisationsbiographie oder sein Arbeitsverhalten wirken sich – soweit der Beschuldigte dazu überhaupt Informationen preisgab – zwar leicht positiv auf die Legalprognose aus, doch vermögen sie nicht die aus seiner Vorbelastung gezogenen Schlüsse, welche für einen Widerruf sprechen, aufzuwiegen.