Die strafrechtliche Vorbelastung zeigt mithin eine erstaunliche Gleichgültigkeit: Obgleich ihm in der Vergangenheit durch Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine zweite Chance eröffnet worden war, bevorzugte er es offenbar, sich weiter über elementare Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens hinwegzusetzen. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sowie dessen Verhalten nach den Verurteilungen wirkt sich erheblich belastend auf seine Legalprognose aus.