228) beging, was darauf hindeutet, dass sich der Beschuldigte von der ausgesprochenen Strafe in ihrer bedingten Form nicht beeindrucken liess. Desgleichen lässt sich für den (ebenfalls) mehrfach begangenen Tatbestand des Landfriedensbruchs feststellen: Nachdem der Beschuldigte am 19. März 2013 deswegen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er nur wenige Monate später erneut wegen Landfriedensbruchs verurteilt – dieses Mal allerdings zu einer unbedingten Geldstrafe. Die strafrechtliche Vorbelastung zeigt mithin eine erstaunliche Gleichgültigkeit: