Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgelegt und von dieser war im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat, am 17. Oktober 2015, noch nicht einmal ein Jahr abgelaufen, weshalb sich die Frage nach dem Widerruf dieser Strafe stellt. Auffallend ist, dass der Beschuldigte das vorliegend abgeurteilte Delikt bereits im ersten Jahr der Probezeit (und nicht wie von der Verteidigung fälschlicherweise vorgetragen im zweiten Drittel, pag. 228) beging, was darauf hindeutet, dass sich der Beschuldigte von der ausgesprochenen Strafe in ihrer bedingten Form nicht beeindrucken liess.