Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgelegt und von dieser war im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat, am 17. Oktober 2015, noch nicht einmal ein Jahr abgelaufen, weshalb sich die Frage nach dem Widerruf dieser Strafe stellt.