Namentlich ist auch früheres Verhalten, das eine Nichtbewährung i.S.v. Art. 46 StGB darstellt zu berücksichtigen und zwar auch dann, «wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte und es ist zu prüfen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf (…) Anlass gibt» (BGE 103 IV 138 E. 2 S. 139; vgl. auch BSK-SCHNEIDER/GARRÉ, N. 10 zu Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen verurteilt.