20 Vollzugs, sind in Bezug auf den bedingten Strafvollzug und den Widerruf unterschiedliche Entscheide möglich (vgl. BSK-SCHNEIDER/GARRÉ, N. 41 und 43 zu Art. 46 StGB mit Hinweisen). So fällt etwa in Bezug auf die Einschätzung des Rückfallrisikos im Widerrufsverfahren die (rückfallmindernde) Wirkung einer zu vollziehenden Strafe ausser Betracht, nachdem die neue Strafe bedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 100 IV 252 E. 3 S. 258).