Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Mit Blick darauf, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz bedingt vollziehbare Geldstrafe zu widerrufen ist, ist es aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht notwendig, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen.