Obgleich das letzte Delikt, für welches der Beschuldigte verurteilt wurde, – nämlich die vorliegende Tat – bereits fast fünf Jahre zurückliegt, erachtet es die Kammer, da der Beschuldigte in der Vergangenheit regelmässig strafrechtlich in Erscheinung trat und er während laufender Probezeit delinquierte, nicht für angezeigt, diese auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. Um dem erwähnten Ziel der Probezeit – der Verhinderung eines Rückfalls – gerecht zu werden, ist diese vorliegend auf vier Jahre festzusetzen.