Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Obgleich das letzte Delikt, für welches der Beschuldigte verurteilt wurde, – nämlich die vorliegende Tat – bereits fast fünf Jahre zurückliegt, erachtet es die Kammer, da der Beschuldigte in der Vergangenheit regelmässig strafrechtlich in Erscheinung trat und er während laufender Probezeit delinquierte, nicht für angezeigt, diese auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.