Betreffend sein Vorleben (Kindheit, Jugend, Ausbildung) oder seine gesellschaftliche Integration liegen keine Angaben vor. Der Beschuldigte geht einer – wenngleich unregelmässigen (pag. 200) – Arbeit nach und vermag durch den daraus erzielten Verdienst sein Leben zu bestreiten; er ist mithin nicht von staatlicher Unterstützung abhängig. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte unter einer Abhängigkeit von Suchtmitteln stünde. Unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit kann dem Beschuldigten mithin keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe bedingt auszusprechen ist.