Nicht anders lässt es sich erklären, weshalb der Beschuldigte mehrfach wegen Landfriedensbruchs sowie – die vorliegende Tat eingeschlossen – wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt wurde. Überdies beging er das hier zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit seiner Verurteilung wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Hinderung einer Amtshandlung. Indes ist zu berücksichtigen, dass er seit dem vorliegenden Delikt im Jahr 2015 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat, weshalb sein getrübter Leumund zu relativieren ist. Betreffend sein Vorleben (Kindheit, Jugend, Ausbildung) oder seine gesellschaftliche Integration liegen keine Angaben vor.