Vorliegend wird eine Geldstrafe ausgesprochen. Eine solche ist dem bedingten Strafvollzug grundsätzlich zugänglich, sofern die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt: Wie erwähnt (E. IV.5.1) ist der Täter mehrfach vorbestraft, davon mehrmals einschlägig. Mit Blick auf die Deliktsarten kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte offenbar Mühe bekundet, die öffentliche Ordnung sowie die staatliche Autorität zu respektieren. Nicht anders lässt es sich erklären, weshalb der Beschuldigte mehrfach wegen Landfriedensbruchs sowie – die vorliegende Tat eingeschlossen – wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt wurde.