Er ist ledig, kinderlos und leistet keine Unterhaltsbeiträge. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte lediglich unregelmässige Arbeitseinsätze leistet (pag. 202) sowie unter Berücksichtigung der derzeit aufgrund der COVID-19- Pandemie angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitnehmende, welche nicht fest angestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Rande des Existenzminimums lebt. Deshalb rechtfertigt es sich, einen Pauschalabzug in der Höhe von 50 % (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73) vorzunehmen. Es resultiert demnach eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 50.00.