34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 aStGB). Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 pro Monat und hat Schulden in der Höhe von CHF 10'000.00 (pag. 203). Er ist ledig, kinderlos und leistet keine Unterhaltsbeiträge.