7. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich gesamthaft eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten. Wie bereits oben (E. IV.3.) erwähnt, ist die Geldstrafe die einzig mögliche Strafart. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3’000.00 (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB).