anlässlich welcher ihm der neue Strafbefehl ausgehändigt wurde (pag. 79). Diese Verzögerung ist nicht vom Beschuldigten zu vertreten und rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von fünf Strafeinheiten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juli 2018 mitteilte, er werde ab dem 10. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2018 auslandabwesend sein (pag. 74), ist doch nicht ersichtlich, dass dieser Umstand die Untersuchung der Staatsanwaltschaft verzögert hätte.