Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf – steht es ihm doch offen, sich zum Vorwurf zu äussern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) –, kann darin umgekehrt auch kein Verhalten erblickt werden, dass die Strafverfolgung erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 5.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils m.w.