16 5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Sein Verhalten kann mehrheitlich als passiv bezeichnet werden: So fällt etwa auf, dass er sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft jegliche Auskunft verweigerte und sich erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte. Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf – steht es ihm doch offen, sich zum Vorwurf zu äussern (vgl. Art.