Seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt vom 17. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte nicht erneut straffällig. Während die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu berücksichtigen sind, wirkt sich dessen Leumund deutlich straferhöhend aus, weshalb es sich rechtfertigt, die Tatkomponentenstrafe um fünf Strafeinheiten zu erhöhen.