Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis zwingend straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2), wobei sie umso stärker ins Gewicht fallen, je verwandter sie mit dem zu beurteilenden Delikt sind und je näher sie in zeitlicher Hinsicht liegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd S. 10). Die letzte Verurteilung datiert vom 1. Dezember 2014 und liegt mittlerweile bereits rund fünfdreiviertel Jahre zurück. Seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt vom 17. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte nicht erneut straffällig.