205 f.) sind insgesamt drei Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz aus den Jahren 2013 und 2014 zu entnehmen, was zeigt, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Vergangenheit Mühe bekundete, die Rechtsordnung zu respektieren. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis zwingend straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2), wobei sie umso stärker ins Gewicht fallen, je verwandter sie mit dem zu beurteilenden Delikt sind und je näher sie in zeitlicher Hinsicht liegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd S. 10).