Desgleichen gilt betreffend dessen Ausbildung und seine sozialen Beziehungen. Immerhin ist bekannt, dass der Beschuldigte als N.________ tätig ist (pag. 1). Dem Strafregisterauszug (pag. 205 f.) sind insgesamt drei Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz aus den Jahren 2013 und 2014 zu entnehmen, was zeigt, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Vergangenheit Mühe bekundete, die Rechtsordnung zu respektieren.