Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er hätte die Kundgebung gemeinsam mit anderen Teilnehmenden freiwillig verlassen können oder sich widerstandslos festnehmen lassen können, weshalb sich auch unter dem Titel der Vermeidbarkeit keine Verschuldensminderung aufdrängt. Dem Gesagten zufolge wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 4.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist demzufolge eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten schuldangemessen.