Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes – da tatbestandsimmanent – weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Betreffend die Beweggründe für die Tat kann den Akten weder etwas entnommen werden, was sein Handeln in einem milderen Licht darstellen würde, noch etwas das gegenteilig wirken würde, weshalb sich diese neutral auswirken. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten.