Während dieses Vorgehen nach dem alten Art. 46 StGB, d.h. in der Fassung vor dem 1. Januar 2018, noch möglich war, da bei Gleichartigkeit der ausgefällten und widerrufenen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet werden durfte (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.4 S. 246), schreibt Art. 146 Abs. 1 Satz 3 StGB die Bildung einer solchen nunmehr ausdrücklich vor. Ist eine Gesamtstrafe zu bilden und besteht ein Teil davon