Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat am 17. Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, weshalb die Anwendbarkeit des alten Rechts zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist für die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung eine bedingte Geldstrafe auszusprechen und die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen. Während dieses Vorgehen nach dem alten Art.