Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK- POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat am 17. Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, weshalb die Anwendbarkeit des alten Rechts zu prüfen ist.