13 In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte um die Absicht der Polizei, die unbewilligte Demonstration aufzulösen, wusste und versuchte, die Bemühungen der Polizei durch körperlichen Widerstand zu verhindern. Damit handelte er direktvorsätzlich. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung