Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschuldigten – entgegen dem, was er in der Berufungsbegründung suggeriert (pag. 226 Ziff. 7) – nicht vorgeworfen wurde, dass er Sachbeschädigungen begangen oder Gewalt angewendet habe, was der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung denn auch nicht verlangt (vgl. E. III.1.1.).