Durch dieses Verhalten erschwerte und verzögerte er die polizeilichen Auflösungsbemühungen. Diese Verhaltensweisen sind nicht mehr als blosser Ungehorsam zu qualifizieren, sondern erreichen die für die Annahme einer Hinderung einer Amtshandlung erforderliche Schwelle. Folglich erfüllte der Beschuldigte durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschuldigten – entgegen dem, was er in der Berufungsbegründung suggeriert (pag.