286 StGB erfasst. Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während der Einkesselung mit seinen Händen den Plexiglasschild eines Polizisten ergriff und diesen nach unten drückte, wozu er eine Sprungbewegung vollzog. Überdies begab sich der Beschuldigte, beim Versuch der Polizei, ihn aus dem Kessel zu entfernen und festzunehmen, in Rücklage und hielt sich an anderen Kundgebungsteilnehmern fest. Durch dieses Verhalten erschwerte und verzögerte er die polizeilichen Auflösungsbemühungen.