Die Kantonspolizei hat namentlich die Aufgabe, Massnahmen zu treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a PolG), weshalb das Vorgehen der Polizeibeamten eine Handlung darstellte, welche in ihrer Amtsbefugnis lag. Die zum Vollzug dieser Amtshandlung erforderlichen Teilhandlungen, wie das Einkesseln der Demonstrierenden, die Kontrolle deren Identität oder die vorläufige Festnahme einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sind vom sachlichen Anwendungsbereich von Art. 286 StGB erfasst.