1.2 Würdigung der Kammer Der «antifaschistische Nachmittagsspaziergang» vom 17. Oktober 2015 war eine unbewilligte Kundgebung. Durch diese wurden sowohl der öffentliche Verkehr sowie auch der Individualverkehr im Raum M.________/F.________ behindert, weshalb die Polizei versuchte, die Kundgebung aufzulösen und die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Die Kantonspolizei hat namentlich die Aufgabe, Massnahmen zu treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit.