Ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt. Der Täter ist deshalb auch wegen vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (zum Ganzen BGE 133 IV 97 E. 5.2 S. 102). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (vgl. BGE 105 IV 48). Der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher Anordnungen ist nicht als Hindern zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (vgl. BGE 107 IV 113 E. 4 S. 118).