Als Amtshandlung gilt jede Betätigung in der Funktion als Beamter (BSK-HEIMGART- NER, N 9 Vor Art. 285 StGB; PK-TRECHSEL/VEST, N 8 Vor Art. 285 StGB). Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbereitungsund Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3).