1. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) 1.1 Rechtliche Grundlagen Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]). Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art.